Ueber uns

Über uns

OrangeroteFeuerlilie

Orangerote Feuerlilie

Unter der Bezeichnung "Naturfreunde, Sektion Engadin" besteht mit Sitz in Samedan ein Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit.


Die Sektion Engadin gehört dem Verband Naturfreunde Schweiz an und untersteht den Bestimmungen seiner Statuen und Reglemente sowie den Beschlüssen seiner Organe.


Die Sektion Engadin gehört dem Kantonalverband Graubünden der Naturfreunde Schweiz an.


Geschichte

Die Geschichte der Naturfreunde begann bereits im Jahre 1895. Die damaligen Wanderburschen trugen den Gedanken auch in die Schweiz. Die Naturfreunde Oberengadin wurde dann am 6. Juni 1907 durch 16 Personen gegründet. Der Grundgedanke von damals gilt bis in die heutige Zeit. Man wollte die Freude an unserer Gebirgswelt wecken und erhalten.


Bereits am Sonntag nach der Gründung startete die erste Tour. Der Weg führte über die Alp Languard und über den Schafberg nach Muottas Muragel. Noch mussten die Teilnehmer den Abstieg zu Fuss gehen, denn die Muottas Muragel Bahn wurde erst am 7. August 1907 eröffnet. Der Ausflug endete in Samedan.

Die Wochenversammlungen wiesen immer die gleichen Traktanden auf. Protokoll und Aufnahmen von Touren. Im Jahre 1913 wurden bereits 140 Touren, mit gesamthaft 484 Personen durchgeführt. Einige der Touren führten auf den Piz Bernina, Cima da Flix, Corvatsch, Cresta Spinas, Piz Julier und viele mehr.

Im Jahre 1911 trat die Ortsgruppe Oberengadin dem schweizerischen Bund für Naturschutz bei.

Die Gemeinde Zernez bot der Ortsgruppe die alte Soldatenstube Villa-Elsa in Ova Spin an. Am

26. Januar 1926 wurde der Vertrag unterzeichnet.


Erstmals am 9. Februar 1934 erhielt die neugegründete Hüttenkommission die Kompetenz, Grundstücke zu kaufen. Wie der Zufall so spielte, wurde der Ortsgruppe Samedan ein Stück Boden  auf Cristolais zur Verfügung gestellt. 1936 erfuhr man, dass in Salastrains, oberhalb von St. Moritz, eine alte Skihütte als Abbruch-Objekt zu erwerben war. Diese Hütte wurde für Fr. 500.- gekauft und  auf Cristolais aufgestellt. Ein Jahr später wurden das Gebäude zusätzlich um 8 Schlafplätze erweitert. 1939 zählte man bereits 700 Übernachtungen.

Skihütte 1937 auf Cristolais

Naturfreundehaus 1947

Am 7. Dezember 1978 brannte das Haus bis auf die Grundmauern nieder. Die Feuerwehr und der damalige Hüttenwart konnten nur noch den Holzschopf retten. Der Hüttenwart kam mit einer leichten Rauchvergiftung davon. Die Brandursache lag wohl bei einem überhitzten Ofen. Bereits im folgenden Jahr wurde mit dem Wiederaufbau begonnen. Für den Winterbetrieb 1979 / 80 war die Hütte dann bereit.

Heute stehen vier Schlafräume mit total 30 Betten, zwei neu renovierte Waschräume mit je einer Doppeldusche und einem WC, eine heimelige Wohnstube mit einem gemütlichen Essraum, eine Küche und ein Keller zur Verfügung.

Der Vorstand

Präsident

Daniel Freitag


Quadratscha 36b

7503 Samedan


079 457 66 72

praesident (at) cristolais.ch


Kassier

Gerhard Meister


Postfach 88

7503 Samedan


079 358 49 43

kassier (at) cristolais.ch

Aktuarin

Eva-Maria Stump






Hüttenobmann

Reto Felix


Quadratscha 36

7503 Samedan



Beisitzer

Rolf Studer


Via d'Alvra 6

7522 La Punt Chamues-ch


079 245 35 63

Statuten der Sektion Engadin

Art. 1

1   Unter der Bezeichnung "Naturfreunde, Sektion Engadin" besteht mit Sitz in Samedan ein Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäss Art. 60ff ZGB. Personen- und Funktionsbezeichnungen in den Statuten beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn dieser Statuten nicht etwas anderes ergibt.

2   Die Sektion Engadin gehört dem Verband Naturfreunde Schweiz an und untersteht deren Bestimmungen seiner Statuten und Reglemente sowie den Beschlüssen seiner Organe.

3   Die Sektion Engadin gehört dem Kantonalverband Graubünden der Naturfreunde Schweiz an.

 

Art. 2

1   Die Sektion fördert allgemein die im Leitbild der Naturfreunde Schweiz festgelegten Ziele.

 

Art. 3

1    Die Organe der Sektion sind:

  1. a) Urabstimmung
  2. b) Jahresversammlung
  3. c) Ausserordentliche Jahresversammlung
  4. d) Vorstand und Hüttenobmann
  5. e) Revisoren

 

2   Für besondere Zwecke können durch Vorstandsbeschluss Unter- und Fachgruppen sowie Kommissionen gebildet werden. Solche Gruppen sowie Kommissionen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihre Aufgaben und Kompetenzen werden durch den Vorstand bestimmt.

3   Bei Programmen, Ausschreibungen und alle übrigen Veröffentlichungen der Sektion, Gruppen oder Kommissionen soll deutlich ersichtlich sein, dass es sich um eine Unternehmung der Naturfreunde handelt.

 

Art. 4

1   Die Jahresversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird unter Nennung der Geschäfte vom Vorstand 15 Tage im Voraus schriftlich einberufen.

2   Ausserordentliche Jahresversammlungen werden durch Beschluss des Vorstandes einberufen, oder, wenn dies von einem 1/5 der Mitglieder unter gleichzeitiger Nennung der zu behandelnden Geschäfte schriftlich verlangt wird.

3   Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand schriftlich und begründet 8 Tage vor der Jahresversammlung einzureichen.

4   Die Urabstimmung über wichtige Angelegenheiten kann von einem 1/5 der Mitgliedschaft verlangt werden.

 

Art. 5

1   An der Jahresversammlung sind alle Mitglieder, ausser Kinder bis zum 17. Lebensjahr, stimm- und wahlberechtigt.

2   Die Jahressversammlung wird durch den Präsident oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.

3   Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Eine geheime Abstimmung erfolgt nur bei Verlangen von 1/3 der Anwesenden.

4   Sofern durch Gesetz oder Statuten nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Vorsitzenden doppelt.

 

Art. 6

1   Die Jahresversammlung behandelt folgende Geschäfte:

  1. Genehmigung der Traktandenliste
  2. Wahl eines Stimmenzählers
  3. Abnahme des Protokolls der letzten Jahresversammlung
  4. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes, des Hüttenwartbericht in schriftlicher Form (fürs Protokoll), der Unter-, Fachgruppen sowie der Kommissionen.
  5. Abnahme der Jahresrechnung der Sektion und Cristolais, der Revisionsberichte und die Entlastung des Vorstandes.
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  7. Budget
  8. Beschlussfassung über Miete, Bau, Umbau von Liegenschaften unter Vorbehalt von Bestimmungen des Landesverbandes.
  9. Wahlen:
  10. des Sektionspräsidenten
  11. der übrigen Vorstandsmitglieder
  12. der Revisoren
  13. Anträge:
  14. des Vorstandes
  15. der Mitglieder
  16. Mitgliedschaften bei Organisationen
  17. Ehrungen
  18. Statutenänderungen

 

2   Eine Amtsperiode dauert 2 Jahre und eine Wiederwahl ist möglich.

 

Art. 7

1   Jahresversammlungen finden periodisch statt. Sie dienen als Ziel des Vereinszwecks und der Pflege der Geselligkeit unter den Mitgliedern. Die jeweils anwesenden Mitglieder können mit einfachem Mehr über laufende Geschäfte beschliessen.

 

Art. 8

1   Der Vorstand besteht aus:

Präsident

Vize – Präsident

Kassier

Hüttenobmann

Aktuar

Beisitzer

    Er konstituiert sich selber und regelt die Zeichnungsberechtigung.

2   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr getroffen. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Art. 9

1   Die Vorstandssitzung findet nach Bedarf statt. Sie werden 10 Tage im Voraus einberufen. Mit dem Einverständnis aller Vorstandsmitglieder sind auch kurzfristigen Einladungen möglich.

2   Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, für die nicht ausdrücklich die Jahresversammlung zuständig ist:

  1. a) Vereinsvertretung und des Hauses Cristolais nach aussen
  2. b) Kassen- und Rechnungsführung
  3. c) Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder
  4. d) Ausführung der Beschlüsse der Jahresversammlung
  5. e) Erstellung des Jahresprogrammes
  6. f) Bezeichnung der Delegierten für den Kantonalverband; die Naturfreunde Schweiz
  7. g) Vorbereitung der Jahresversammlung

 

Art. 10

1   Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Sektion führen Präsident oder Vizepräsident zusammen mit je einem Vorstandsmitglied. Falls mehrere Familienmitglieder in den Vorstand gewählt werden, sind sie zusammen nicht unterschriftsberechtigt. Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung des Kassiers für die Bankkontos usw.

 

Art. 11

1   Die Revisoren üben folgende Funktionen aus:

  1. a) Prüfung der Kasse und des Rechnungswesens der Sektion und Cristolais
  2. b) Überwachung der Einhaltung der finanziellen Kompetenzen bis CHF 3'000.00 (Stand: Januar 2011) durch die verschiedenen Vereinsorgane.
  3. c) Schriftliche Berichterstattung an die Jahresversammlung über das Ergebnis der Revision und die Antragstellung zur Entlastung des Vorstandes.
  4. d) Sie stellen zuhanden der Jahresversammlung Antrag bezüglich der Entschädigung des Vorstandes.

 

Art.12

1   Der Beitritt zur Sektion kann mündlich erfolgen.

2   Aufnahmen können vom Vorstand ohne Begründung, gemäss Art. 72 des ZGB, abgelehnt werden.

3   Das Mitgliederreglement der Naturfreunde Schweiz ist verbindlich. Es regelt u.a. die Mitgliederkategorien.

4   Die Mitglieder sind damit einverstanden, dass ihre Personendaten innerhalb der Naturfreunde Schweiz / Graubünden / Engadin ausgetauscht werden.

5   Die erhobenen Daten werden zur Bewirtschaftung des Vereins genutzt. Dazu zählt die Erhebung des Mittgliederbeitrags, die Versendung von Druckerzeugnissen etc.

6   Die Personendaten sind vertraulich. Es wird mit grosser Sorgfalt damit umgegangen.

7   Die Mitgliederdaten werden nur mit Beschluss des Vorstands weitergegeben.

6   Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden die Daten gelöscht.

7   Bei den Veranstaltungen werden Fotos gemacht. Die Besten werden im Internet, auf der Homepage: cristolais.ch publiziert. Um das Persönlichkeitsrecht zu wahren sind diese Seiten mit einem Benutzernamen und Passwort geschützt. Diese Zugangsdaten werden den Mitgliedern bekannt gegeben.

    (siehe Zivilgesetzbuch unter dem Persönlichkeitsrecht insbesondere in Art. 28)

 

Art. 13

1   Mitglieder können aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden:

  1. a) Durch den Sektionsvorstand, z.B. bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages
  2. b) Durch die Jahresversammlung mit einer 2/3 - Mehrheit
  3. c) Durch den Vorstand der Naturfreunde Schweiz

 

2   Mitglieder können innert 60 Tage nach erfolgter Eröffnung des Ausschlusses bei Schiedsstellen der Naturfreunde Schweiz rekurrieren.

 

Art. 14

1   Zur Bestreitung ihrer Auslagen erhebt die Sektion Mitgliederbeiträge. Die Höhe wird durch die Jahresversammlung festgelegt.

2   Neben dem Mitgliederbeitrag für die Sektion sind von den Mitgliedern Beiträge für die Naturfreunde Schweiz sowie für Kantonal- und Zweckverbände gemäss Beschluss dieser Organisationen zu entrichten.

 

Art. 15

1   Für die Verbindlichkeiten der Sektion haftet ausschliesslich deren Vermögen. Jede Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 16

1   Die Einnahmen und das Vermögen der Sektion dürfen nur zur Errichtung des Vereinszweckes eingesetzt werden.

2   Die Mitglieder sämtlicher Organe arbeiten ehrenamtlich. Ihre Spesen sind zu vergüten.

3   Der Vorstand kann im Rahmen des Budgets und seiner Finanzkompetenz bis CHR 3'000.00 (Stand: Januar 2011) die Honorierung von aufwändigen Arbeiten, wie Kursleitungen u.a. beschliessen.

 

Art. 17

1   Über die Beschlüsse der Sektionsorgane ist Protokoll zu führen.

 

Art. 18

1   Zur Schlichtung von Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis entspringt, dürfen die ordentlichen Gerichte nicht angerufen werden. Bei Streitigkeiten bemüht sich der Vorstand um Vermittlung. Gelingt das nicht oder lehnen die Streitparteien die Vermittlung ab obliegt die Beratung der Schiedsstelle der Naturfreunde Schweiz.

 

Art. 19

1   Die Auflösung der Sektion kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene, ausserordentliche Jahresversammlung erfolgen. Für den Auflösungsbeschluss sind 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    Es kann dazu auch eine Urabstimmung durchgeführt werden.

2   Nach Deckung aller Verbindlichkeiten der aufgelösten Sektion geht das verbleibende Vermögen zur Verwaltung und Nutzung an den Kantonalverband. Es wird einer allfällig später an diesem Ort zu gründenden Sektion zur Verfügung gestellt.

 

Art. 20

  • Die vorliegenden Statuten wurden an der Jahresversammlung vom Januar 2011 genehmigt und teilrevidiert vom November 2017 (Geschäftsjahr 2016/17). Sie treten mit der Genehmigung durch den Vorstand der Naturfreunde Schweiz in Kraft und ersetzen alle bisherigen Statuten.

2   Die Statuten können mit Beschluss der Jahresversammlung abgeändert oder ersetzt werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Daten durch den Verband der Naturfreunde Schweiz.

 

3000 Bern, ..................................         Landesverband Naturfreunde Schweiz

 

7503 Samedan, 29. Januar 2011                    Naturfreunde Sektion Engadin

7503 Samedan, 18. November 2017 Teilrevision

 

                                                                                           Raphaël Putscher

                                                                                          Sektionspräsident



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